Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe bewiesen, wer wann Eigentümer ihrer Aktien gewesen sei bzw. dass dies F. per 15. Mai 2021 gewesen sei. Dies hätte sie allerdings bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen die ihr am 22. Juni 2021 zugestellte Grundbuchsperre vorbringen können, zumal F. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin seinen Aktienbesitz gemäss Aktienbuch bereits am 15. Mai 2021 visiert haben will (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2022 [act. 84 ff. der Akten ST.2022.59]).