105 Abs. 1 lit. f StPO) zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Grundbuchsperre vom 17. Oktober 2022 zielte auf einen Widerruf der Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021. Dies ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, soweit die genannten Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe bewiesen, wer wann Eigentümer ihrer Aktien gewesen sei bzw. dass dies F. per 15. Mai 2021 gewesen sei.