Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf Beschwerdeantwortbeilage 1 klar, dass die Grundbuchsperre der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2021 zugestellt worden ist. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Juni 2021 (vgl. J). Damit erfolgte eine korrekte Zustellung der Grundbuchsperre an die Beschwerdeführerin als direkt betroffene Person i.S.v. Art. 199 StPO. Gegen die Grundbuchsperre wehrte sich die Beschwerdeführerin als in ihren Rechten unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte (als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit.