2.2. Die Grundbuchsperre, welche von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Juni 2021 angeordnet worden war, wurde dem durch Rechtsanwalt Semela amtlich verteidigten Beschuldigten sowie dem Grundbuchamt Zofingen zugestellt. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde (vgl. S. 12 unten) bzw. mit Stellungnahme vom 20. März 2023 (S. 5) sinngemäss geltend, die Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021 nicht erhalten zu haben. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf Beschwerdeantwortbeilage 1 klar, dass die Grundbuchsperre der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2021 zugestellt worden ist.