1. Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Eintretenserfordernisse sind erfüllt.