3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete am 23. Januar 2023 die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 20. März 2023 an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 23. Dezember 2022 vollumfänglich fest. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: