2.8. Die A. AG beantragte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 die umgehende Aufhebung der Grundbuchsperre. Sie reichte die Originale des Aktienkaufvertrages vom 15. Mai 2021 und des Aktienbuches ein, wonach G. das Aktienpaket von 100 % an der A. AG für Fr. 1.00 an F. verkauft habe. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe eine Grundbuchsperre gegen eine komplett fremde Person (A. AG bzw. F.) erlassen. F. (und nicht der Beschuldigte oder seine Ehefrau) sei seit 15. Mai 2021 Eigentümer der Aktien der A. AG, welche ihrerseits Eigentümerin der genannten Liegenschaft sei. Die Grundbuchsperre sei nicht zulässig. -4-