2.5. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 17. Oktober 2022 ersuchte die A. AG bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Aufhebung der Grundbuchsperre zwecks Verkaufs der Liegenschaft (an einen Dritten). 2.6. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete das Gesuch der A. AG um Aufhebung der Grundbuchsperre vom 17. Oktober 2022 am 18. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Kulm weiter mit dem Hinweis, dass ihrerseits keine Einwände gegen eine Aufhebung der Grundbuchsperre bestünden, soweit der Verkaufserlös zwecks Sicherstellung auf ein Konto des Bezirksgerichts Kulm bezahlt werde.