Begründet wurde dies damit, dass die genannte Liegenschaft das mutmassliche Hauptaktivum der A. AG sei und dass 100 % der Inhaberaktien der A. AG wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen seien und somit mittels Durchgriffs diese Liegenschaft dem Eigentum des Beschuldigten zuzuschreiben sei. 2.2. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. Juni 2021 wurde die genannte Liegenschaft für Fr. 680'000.00 von der A. AG, handelnd durch F., an die Ehefrau des Beschuldigten, G., verkauft. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.