Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.6 (ST.2022.59; STA.2020.140) Art. 163 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Dezem- gegenstand ber 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Grund- buchsperre in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen B. (fortan: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Zeitpunkt vorgeworfen, sich als Organ der D. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu haben, indem er während seiner Amtszeit keine Buchhaltung geführt und trotz begründeter Besorgnis einer Zahlungsunfähigkeit und insbesondere einer Überschul- dung der D. seine Pflichten gemäss Art. 725 OR nicht erfüllt habe. Zudem bestand der Verdacht, dass er illegal Gelder aus der D. abgezogen und für persönliche Zwecke verbraucht habe. Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass er im Rahmen von Pfändungsverfahren als Privatperson und als Organ der D. Vermögen und Einkommen gegenüber den zuständigen Betreibungs- ämtern verschwiegen habe. Am 12. Mai 2021 fand eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 beschlagnahmte die kantonale Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO sowie Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB die Liegenschaft mit der Grundstück-Nummer aaa an der X-Strasse in Q., welche seit 25. Ja- nuar 2016 im (Allein-)Eigentum der A. AG stand, und wies das Grundbuch- amt Zofingen an, im Grundbuch bezogen auf das genannte Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken. Begründet wurde dies damit, dass die genannte Liegenschaft das mut- massliche Hauptaktivum der A. AG sei und dass 100 % der Inhaberaktien der A. AG wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen seien und somit mittels Durchgriffs diese Liegenschaft dem Eigentum des Beschuldigten zuzuschreiben sei. 2.2. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. Juni 2021 wurde die ge- nannte Liegenschaft für Fr. 680'000.00 von der A. AG, handelnd durch F., an die Ehefrau des Beschuldigten, G., verkauft. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. 2.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stimmte mit Schrei- ben vom 22. Juni 2021 der temporären Aufhebung der Grundbuchsperre -3- zwecks Übertragung des gesperrten Objekts von der A. AG auf G. nicht zu. 2.4. Am 11. Juli 2022 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau beim Bezirksgericht Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf (mehrfache) ungetreue Geschäftsbesorgung, (mehrfa- chen) Pfändungsbetrug, (mehrfache) Misswirtschaft, (mehrfaches) Unter- lassen der Buchführung, (mehrfache) Urkundenfälschung, (mehrfache) Er- schleichung einer falschen Beurkundung, ein Vergehen gegen Art. 76 BVG sowie ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Geschädigte sind die D. AG, die H. AG, die I. AG und die A. AG. 2.5. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 17. Oktober 2022 ersuchte die A. AG bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Auf- hebung der Grundbuchsperre zwecks Verkaufs der Liegenschaft (an einen Dritten). 2.6. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete das Gesuch der A. AG um Aufhebung der Grundbuchsperre vom 17. Oktober 2022 am 18. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Kulm weiter mit dem Hinweis, dass ihrerseits keine Einwände gegen eine Aufhebung der Grundbuchsperre be- stünden, soweit der Verkaufserlös zwecks Sicherstellung auf ein Konto des Bezirksgerichts Kulm bezahlt werde. 2.7. Der Beschuldigte lehnte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 den Antrag der A. AG auf Aufhebung der Grundbuchsperre zwecks Verkaufs der Liegenschaft an einen Dritten ab. 2.8. Die A. AG beantragte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 die um- gehende Aufhebung der Grundbuchsperre. Sie reichte die Originale des Aktienkaufvertrages vom 15. Mai 2021 und des Aktienbuches ein, wonach G. das Aktienpaket von 100 % an der A. AG für Fr. 1.00 an F. verkauft habe. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe eine Grundbuchsperre gegen eine komplett fremde Person (A. AG bzw. F.) er- lassen. F. (und nicht der Beschuldigte oder seine Ehefrau) sei seit 15. Mai 2021 Eigentümer der Aktien der A. AG, welche ihrerseits Eigentü- merin der genannten Liegenschaft sei. Die Grundbuchsperre sei nicht zu- lässig. -4- 2.9. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wies der Präsident des Bezirksge- richts Kulm das Gesuch der A. AG vom 17. Oktober 2022 um Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft LIG Q./aaa ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 13. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob die A. AG mit Postaufgabe vom 23. Dezember 2022 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 09.12.2022 betreffend des Bezirksgerichtes Kulm (Strafgericht) i.S. Kant. Staatsanwaltschaft im Verfahren ST.2022.59 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuch der A. AG vom 17.10.2022 an die Kantonale Staats- anwaltschaft bzw. am 06.12.2022 an das Bezirksgericht Kulm (Strafge- richt) um Aufhebung der Grundbuchsperre betr. der Liegenschaft LIG Q. (AG) / aaa zu entsprechen. 3. Es sei die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau mit Verfügung vom 09.06.2021 erlassene Grundbuchsperre betr. LIG Q. (AG) / aaa (X- Strasse, Q.) wieder aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete am 23. Januar 2023 die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 20. März 2023 an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 23. Dezember 2022 vollumfänglich fest. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ge- mäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Eintretenserfordernisse sind erfüllt. 2. 2.1. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmass- nahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Strafprozessuale Zwangsmass- nahmen wie die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO dürfen im Allge- meinen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen bzw. aufrechterhalten werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zu- rückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Beschlagnahme erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag hin. Beantragt die von der Beschlagnahme betroffene Per- son deren Aufhebung, ersucht sie damit grundsätzlich um Wiedererwä- gung. Die Wiedererwägung ist zwar weder in der Verwaltungsstrafrechts- ordnung noch in der Strafprozessordnung vorgesehen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Per- son erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung darf jedoch nicht dazu die- nen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen oder die Vorschrif- ten der Revision zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. DAPHINOFF/BERISHA, SJZ 118/2022, S. 71 ff., S. 78). -6- 2.2. Die Grundbuchsperre, welche von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Juni 2021 angeordnet worden war, wurde dem durch Rechtsanwalt Semela amtlich verteidigten Beschuldigten sowie dem Grundbuchamt Zofingen zugestellt. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde (vgl. S. 12 unten) bzw. mit Stellungnahme vom 20. März 2023 (S. 5) sinngemäss geltend, die Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021 nicht erhalten zu haben. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf Be- schwerdeantwortbeilage 1 klar, dass die Grundbuchsperre der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2021 zugestellt worden ist. Die Zu- stellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Juni 2021 (vgl. J). Da- mit erfolgte eine korrekte Zustellung der Grundbuchsperre an die Be- schwerdeführerin als direkt betroffene Person i.S.v. Art. 199 StPO. Gegen die Grundbuchsperre wehrte sich die Beschwerdeführerin als in ihren Rechten unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte (als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Grundbuchsperre vom 17. Oktober 2022 zielte auf einen Widerruf der Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021. Dies ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung grund- sätzlich zulässig, soweit die genannten Voraussetzungen der Wiedererwä- gung erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe bewiesen, wer wann Eigentümer ihrer Aktien gewesen sei bzw. dass dies F. per 15. Mai 2021 gewesen sei. Dies hätte sie allerdings bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen die ihr am 22. Juni 2021 zugestellte Grundbuchsperre vorbringen können, zumal F. als einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin seinen Aktienbesitz gemäss Aktienbuch bereits am 15. Mai 2021 visiert haben will (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezem- ber 2022 [act. 84 ff. der Akten ST.2022.59]). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern sich die Umstände seit der Anordnung der Grund- buchsperre wesentlich geändert haben sollen. Sie hat auch keine erhebli- chen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die ihr zuvor nicht be- kannt gewesen seien, oder die schon früher geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder wozu keine Veran- lassung bestanden habe. Unter den genannten Umständen ist zumindest fraglich, ob die Vorausset- zungen für das vorinstanzliche Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gegeben waren. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich die ange- fochtene Verfügung in der Sache als zutreffend erweist, was sich aus dem Folgenden ergibt. -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 aus, die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nichts mit dem Beschuldig- ten zu tun habe, sei nicht nachvollziehbar. So bewohne der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau, G., die fragliche Liegenschaft an der X- Strasse in Q. Weiter liege ein Kaufvertrag vom 10. Juni 2021 vor, mit wel- chem die Beschwerdeführerin, handelnd durch F., die Liegenschaft der Ehefrau des Beschuldigten verkauft habe. F. und der Beschuldigte würden sich kennen, da sie beide Mitglieder des Verwaltungsrates der K. AG ge- wesen seien. Angesichts der Verträge betreffend die Liegenschaft in Q., deren Parteien die Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigte bzw. des- sen Ehefrau seien, und angesichts der geschäftlichen Verbundenheit der genannten Akteure habe die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausfüh- rungen eindeutig "etwas mit dem Beschuldigten zu tun". Ferner könne dem Aktienkaufvertrag vom 15. Mai 2021 entnommen werden, dass G. das Ak- tienpaket der Beschwerdeführerin für Fr. 1.00 an F. verkauft habe. Dies sei nicht nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass lediglich rund drei Wo- chen später die Beschwerdeführerin die Liegenschaft für Fr. 680'000.00 an G. verkauft habe. Die beiden innert weniger Wochen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte würden Fragen aufwerfen. Die Sachlage sei aufgrund der Kauf- und Mietverträge unklar, verworren und undurchsichtig. Möglicher- weise werde das Hauptverfahren Licht ins Dunkel bringen. Da ein notariell beurkundeter Kaufvertrag betreffend die fragliche Liegenschaft vorliege, könne vor dem Hintergrund des Grundsatzes "pacta sunt servanda" einer Aufhebung der Grundbuchsperre zwecks Verkaufs an einen Dritten ohne- hin nicht zugestimmt werden. Aufgrund dessen sei das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Aufhebung der Grundbuchsperre abzuweisen. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechterhaltung der Grund- buchsperre der Liegenschaft mit der Grundstück-Nummer aaa an der X- Strasse in Q. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Eigentumsrechte seien durch die angefochtene Verfügung verletzt worden. Es habe nie ein rechtsgültiges Zahlungsversprechen vorgelegen, weshalb die Liegenschaft bisher nicht habe verkauft werden können. Es sei bewiesen worden, dass im Zeitpunkt der Grundbuchsperre nicht der Beschuldigte oder seine Ehefrau, sondern F. Aktionär gewesen sei und immer noch sei. Gegenüber dem Eigentum von Dritten seien Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesge- richtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Zudem hätten die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschuldigte noch nie Eigentümer der Aktien der A. AG gewesen sei. Auch sei er noch nie Eigentümer der relevanten Parzelle gewesen. Es -8- bleibe im Dunkeln, auf was oder wen der Staatsanwalt oder die Vorinstanz "durchgreifen" wolle (Beschwerde S. 11 ff.). 3.2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach F. seit mindestens 15. Mai 2021 wieder Eigentümer ihrer Aktien sei, stehe diametral in Wider- spruch zu F.s' eigener Instruktion von Rechtsanwalt Semela (damals von der Beschwerdeführerin mandatiert), wonach 100 % der Aktien G. gehör- ten. Der Aktienkaufvertrag vom 15. Mai 2021 und das Aktienbuch seien be- züglich Echtheit ernsthaft in Frage zu stellen. 3.2.3. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach kein gültiges unwiderrufliches Zahlungsver- sprechen für den Grundstückkaufvertrag vom 10. Juni 2021 vorgelegen habe, falsch sei. Ein Zahlungsversprechen sei von der L. am 9. Juni 2021 ausgestellt worden. F. wisse sodann, dass Orts- und Datumsangabe im Aktienkaufvertrag aus Nachlässigkeit nicht von "R., 15. Mai 2021" auf die tatsächlich richtigen Angaben "Q., 10. Juni 2021" geändert worden sei. Der Aktienkaufvertrag stehe sodann unter der Prämisse des vollzogenen Grundstückkaufvertrages vom 10. Juni 2021. Da jenes Geschäft infolge Grundbuchsperre nicht habe vollzogen werden können, sei die Gültigkeit des Aktienkaufvertrages vom 10. Juni 2021 nicht gegeben. Die zivilrechtli- che Gültigkeit des Aktienkaufvertrags vom 10. Juni 2021 müsse aber an dieser Stelle nicht geklärt werden. Die Klärung der Frage, ob er im Zeitpunkt der Grundbuchsperre am 9. Juni 2021 wirtschaftlich Berechtigter der Inha- beraktien der A. AG gewesen sei und deshalb ihm mittelbar bzw. im Sinne eines Durchgriffs das Eigentum an der betreffenden Liegenschaft zuzu- schreiben sei, habe an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm stattzufinden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als völlig unbeteiligte Dritte durch die Grundbuchsperre in ihren Eigentumsrechten zu Unrecht betroffen, sei jedenfalls widerlegt. Im Zeitpunkt der Grundbuch- sperre sei G. die 100-prozentige Aktionärin der Beschwerdeführerin gewe- sen. 3.2.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen gelten, dass F. per 15. Mai 2021 Alleineigentümer ihrer Aktien gewesen sei. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mache im Übri- gen gar nicht geltend, dass der Beschuldigte Eigentümer der Liegenschaft oder der Aktien der Beschwerdeführerin sein soll. Man wolle einfach "durchgreifen". -9- 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess die Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021 im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen (Deckungsbeschlagnahme) sowie im Sinne von Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung. 3.4. 3.4.1. Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzfor- derung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegen- stände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben wor- den, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die be- rechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 7.3). 3.4.2. Der Grundsatz von Art. 267 Abs. 1 StPO, wonach die Beschlagnahme auf- zuheben ist, wenn ihr Grund entfallen ist, gilt durchwegs für alle ihre For- men. So wird auch eine zu Zwecken der Kostendeckung angeordnete Grundbuchsperre (Art. 263 Abs. 1 lit. b; Art. 268 StPO) hinfällig, weil klar- geworden ist, dass der von ihr Betroffene als Täter ausscheidet. Dabei ge- nügt (nur) bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung, dass der Tatver- dacht gegen die beschuldigte Person entfällt. Bei den übrigen Beschlag- nahmeformen bleibt der Beschlag auch dann aufrecht, wenn klar wird, dass die beschuldigte Person mit der Tat nichts zu tun hat, weil immer noch ein deliktsbezogener (wenn auch nicht mehr ein personenbezogener) Tatver- dacht besteht (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 267 StPO). Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Ein- ziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zuspre- chung einer staatlichen Ersatzforderung als rechtlich ausgeschlossen er- scheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 - 4.1.2). - 10 - 3.4.3. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verleiht den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnah- men, wenn es nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklä- rung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Insofern unterscheidet sich die Kostendeckungsbeschlagnahme markant von den drei anderen Be- schlagnahmearten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 53 zu Art. 263 StPO). Auch der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB setzt keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermö- genswerten voraus. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Vo- raussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder an- dere Weise begünstigt worden ist. Abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall ist eine Ersatzforde- rungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten", auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Per- son handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmass- lichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durch- griff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirt- schaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). 3.5. Im vorliegenden Fall ist der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht entfallen, vielmehr wurde am 11. Juli 2022 Anklage gegen ihn erhoben. Ob die vorhandenen sowie die allenfalls noch zu erhebenden Beweise und In- dizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschuldigten ausreichen wer- den, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf ein deliktisches Handeln des Be- schuldigten. Der Grund für die Kostendeckungsbeschlagnahme ist somit nicht weggefallen und es kann auf die Begründung in der Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021 sowie auf die nachfolgenden Ausführungen zur Ersatz- forderungsbeschlagnahme und zur wirtschaftlichen Berechtigung des Be- schuldigten am beschlagnahmten Vermögenswert verwiesen werden. 3.6. Auch in Bezug auf die Ersatzforderung erscheint die Zusprechung einer solchen nicht als rechtlich ausgeschlossen. - 11 - Nachdem für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme keine Konnexität zwi- schen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten vo- rausgesetzt wird, ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob das mit der Grundbuchsperre belastete Grundstück der Beschwerdeführerin in Zusam- menhang mit den Taten steht, derer der Beschuldigte verdächtigt wird. Es ist gemäss Anklage von einem Deliktsbetrag von mehreren Millionen Fran- ken auszugehen. Sollte der Beschuldigte wegen der angeklagten Delikte verurteilt werden, so würde der Deliktsbetrag grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen bzw. eine Ersatzforderung begrün- den, da der Deliktserlös beim Beschuldigten nicht sichergestellt werden konnte (vgl. Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021). Zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin besteht aus- weislich der Akten eine enge personelle und wirtschaftliche Verflechtung. So lebt der Beschuldigte mit seiner Ehefrau G. seit Jahren in der beschlag- nahmten Liegenschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten S. 3). Der Beschuldigte erstellte für die Beschwerdefüh- rerin für die Jahre 2016 und 2019 die Jahresabschlüsse (vgl. Beschwerde- antwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 2, so- wie Anklage S. 15). Die beschlagnahmte Liegenschaft steht zwar – nach- dem der Kaufvertrag vom 10. Juni 2021, worin der Übergang der Liegen- schaft an die Ehefrau des Beschuldigten vereinbart wurde (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2022 [Akten ST.2022.59]), nicht vollzogen werden konnte bzw. die Eintragung in das Grundbuch für den Erwerb des Eigentums gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB konstitutiv ist – von sämtlichen Parteien unbestritten im Eigentum der Be- schwerdeführerin. Wirtschaftlich betrachtet ist der Beschuldigte indessen über seine Ehefrau mindestens möglicherweise daran beteiligt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte aus, dass sich die Aktien der Beschwerdeführerin bis zum 4. April 2019 im Eigentum von F. (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin) befanden und von diesem an die Ehefrau des Beschuldigten, G., verkauft worden sind (vgl. Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. Okto- ber 2022 [act. 31 der Akten SST.2022.59], sowie Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Auch die Beschwer- deführerin selber führte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (und damit nach der Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021) aus, dass 100 % ihrer Aktien G. gehörten und dass die Aktien im Wertschriftenverzeichnis der Eheleute B und G. 2020 erfasst seien (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der kan- tonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Gleiches ergibt sich auch aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2021 (Fragen 52 ff.). Dadurch und weil der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort nachvoll- ziehbar darlegen konnte, dass die Gültigkeit des Aktienkaufvertrags vom "15. Mai 2021" (mit welchem die Aktien wieder von G. an F. hätten zurück- übertragen werden sollen) ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, erscheint nicht - 12 - glaubhaft, dass F. per 15. Mai 2021 oder 10. Juni 2021 (erneut) Eigentü- mer der Aktien der Beschwerdeführerin geworden ist. Dies würde in Wider- spruch zu F.s' eigener Instruktion von Rechtsanwalt Semela (damals noch Vertreter der Beschwerdeführerin) per 17. Juni 2021 stehen. Die von den involvierten Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und (möglicher- weise Schein-) Konstrukte werfen Fragen auf und das Sachgericht wird ab- schliessend über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung und eines all- fälligen Durchgriffs zu entscheiden haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und ge- stützt auf die vorhandenen Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass die Eheleute B und G. wirtschaftlich Berechtigte der Aktien der Beschwer- deführerin sind. Damit ist der Beschuldigte möglichweise auch wirtschaft- lich an der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, beschlag- nahmten Liegenschaft beteiligt, auch wenn er dies bestreitet (vgl. Be- schwerdeantwort des Beschuldigten, S. 5) und die Beschwerdeführerin sich als völlig unbeteiligte Dritte sieht. Unter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind bzw. die Beschwerdeführerin unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt, womit eine Ersatzforderungsbeschlag- nahme bei ihr nicht ausgeschlossen ist. 3.7. Nach dem Gesagten und nachdem keine Hinweise vorliegen, wonach die allgemeinen Voraussetzungen zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind und diese von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht thematisiert wer- den, erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann festge- stellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Grundbuch- sperre nicht nachträglich weggefallen sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4. Zusammenfassend erweist sich die von der kantonalen Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB nach wie vor als rechtmässig, weshalb die Ab- weisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Grund- buchsperre nicht zu beanstanden ist. Damit ist die Beschwerde abzuwei- sen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. - 13 - 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Straf- verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 99.00, insgesamt Fr. 1'099.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli