386 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3). Dass er von der Rechtsschutzversicherung getäuscht worden sein soll, wird von ihm nicht behauptet. Sollte er mit dem Kommunikationsfehler eine unrichtige Auskunft behaupten wollen, würde auch dies nichts helfen, nachdem Art. 386 Abs. 3 StPO ausdrücklich nur vor unrichtigen behördlichen Auskünften schützt. 2.3. Die als Beschwerde entgegenzunehmende Einsprache vom 22. Juli 2022 ist somit abzuweisen. -6-