Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es wegen eines Kommunikationsfehlers mit seiner Rechtsschutzversicherung zu einem "falschen" Rückzug der Einsprache gekommen sei. Gestützt auf diese Ausführung ist davon auszugehen, dass er geltend machen will, sich in einem Irrtum befunden zu haben. Ob dies zutrifft, kann nicht beurteilt werden, nachdem der Beschwerdeführer es unterlässt, den angeblichen Kommunikationsfehler näher darzulegen. Dies ist aber auch nicht weiter von Belang. Ein Irrtum ist noch keine Täuschung gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3).