2.2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2 m.w.H.).