Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. November 2022, weshalb sie in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) trotz Verspätung zuzulassen, folglich auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Einsprache vom 22. Juli 2022 einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründet in der Eingabe vom 24. November 2022 seine erneut erhobene Einsprache damit, dass es durch einen Kommunikationsfehler mit seiner Rechtsschutzversicherung zu einem "falschen" Rückzug der Einsprache gekommen sei. Darum habe er privat Einspruch erhoben.