Sowohl aus der Begründung als auch dem Dispositiv ergibt sich hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufgrund der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe) die Rechtskraft des Strafbefehls vom 1. März 2022 feststellte. Als Rechtsmittel wird denn auch die Beschwerde aufgeführt und nicht etwa auf die Einsprache gemäss Art. 354 StPO hingewiesen.