1.2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe vom 22. Juli 2022 nicht. Er führte einzig aus, dass er gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhebe. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. Juli 2022 handelt es sich aber offenkundig nicht um einen Strafbefehl, gegen welchen sich die betroffene Person mit einer Einsprache zur Wehr setzen kann. Sowohl aus der Begründung als auch dem Dispositiv ergibt sich hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufgrund der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe) die Rechtskraft des Strafbefehls vom 1. März 2022 feststellte.