1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2022 fest, dass der am 1. März 2022 gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat als Reaktion auf diese Verfügung am 22. Juli 2022 "Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben". 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das -4-