in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess gegen den Beschwerdeführer am 1. März 2022 einen Strafbefehl wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Sie verurteilte ihn darin zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00 und den Verfahrenskosten von Fr. 600.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2022 Einsprache.