Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.69 (ST.2022.111; STA.2022.111) Art. 82 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. Juli 2022 gegenstand betreffend Rechtskraft Strafbefehl in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess gegen den Beschwerde- führer am 1. März 2022 einen Strafbefehl wegen Nichtabgabe von Fahr- zeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Sie verurteilte ihn darin zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00 und den Verfahrenskosten von Fr. 600.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2022 Einsprache. 1.3. Am 4. Juli 2022 (Postaufgabe) zog der Beschwerdeführer die am 11. März 2022 erhobene Einsprache zurück. Er hielt fest, dass er den Betrag von Fr. 900.00 bezahlen werde. 2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten fest, dass der am 1. März 2022 gegen den Beschwerdeführer erlas- sene Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwach- sen sei. 3. 3.1. Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 6. Juli 2022, welche ihm am 13. Juli 2022 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. März 2022 und bat um Akteneinsicht. 3.2. Mit Schreiben vom 2. August 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er an der (erneuten) Einsprache festhalten wolle. Sie wies darauf hin, dass sie bei Festhalten an der Einsprache den Fall an das zuständige Bezirksgericht weiterleiten und den Antrag stellen werde, dass auf die Einsprache nicht einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 15. August 2022 verlangte der Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht. Zur Sache äusserte er sich nicht. -3- 3.4. Mit Verfügung vom 15. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl an das Bezirksgericht Bremgarten. Sie stellte den Antrag, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 sei nicht einzutreten. 3.5. Mit Verfügung vom 17. November 2022 setzte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, in- nert welcher er sich zur Gültigkeit seiner Einsprache nach erfolgtem Rück- zug der Einsprache äussern könne. 3.6. Mit Eingabe vom 24. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer. 3.7. Mit Verfügung vom 29. November 2022 überwies der Präsident des Be- zirksgerichts Bremgarten das Verfahren "retour" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. 3.8. Am 20. Februar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.9. Es wurden keine Beschwerdeantworten oder Vernehmlassungen einge- holt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2022 fest, dass der am 1. März 2022 gegen den Beschwerdeführer erlas- sene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwer- deführer hat als Reaktion auf diese Verfügung am 22. Juli 2022 "Einspra- che gegen den Strafbefehl erhoben". 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das -4- Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe vom 22. Juli 2022 nicht. Er führte einzig aus, dass er gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhebe. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. Juli 2022 handelt es sich aber offenkundig nicht um einen Strafbefehl, gegen welchen sich die betroffene Person mit einer Einsprache zur Wehr setzen kann. Sowohl aus der Begründung als auch dem Dispositiv ergibt sich hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf- grund der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe) die Rechtskraft des Strafbefehls vom 1. März 2022 fest- stellte. Als Rechtsmittel wird denn auch die Beschwerde aufgeführt und nicht etwa auf die Einsprache gemäss Art. 354 StPO hingewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. Juli 2022 erhobene "Einsprache" ist folglich als Beschwerde entgegen zu nehmen, wobei darauf mangels jeglicher Begrün- dung grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1.2.1 hievor) und die erst am 24. November 2022 erfolgte Begründung wegen Verspätung aus dem Recht zu weisen wäre. Indes erfolgte diese Begründung gestützt auf die -5- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. No- vember 2022, weshalb sie in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) trotz Verspätung zuzulassen, folglich auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Einsprache vom 22. Juli 2022 einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründet in der Eingabe vom 24. November 2022 seine erneut erhobene Einsprache damit, dass es durch einen Kommuni- kationsfehler mit seiner Rechtsschutzversicherung zu einem "falschen" Rückzug der Einsprache gekommen sei. Darum habe er privat Einspruch erhoben. 2.2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2 m.w.H.). Dem Strafbefehl vom 1. März 2022 lässt sich u.a. entnehmen, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckba- ren Urteil wird. Diese Rechtsfolge hatte der Beschwerdeführer auch ver- standen, führte er in seiner Rückzugserklärung vom 4. Juli 2022 (Postauf- gabe) doch aus, dass er "den Betrag von CHF 900.- entsprechend" be- zahle. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es wegen eines Kommu- nikationsfehlers mit seiner Rechtsschutzversicherung zu einem "falschen" Rückzug der Einsprache gekommen sei. Gestützt auf diese Ausführung ist davon auszugehen, dass er geltend machen will, sich in einem Irrtum be- funden zu haben. Ob dies zutrifft, kann nicht beurteilt werden, nachdem der Beschwerdeführer es unterlässt, den angeblichen Kommunikationsfehler näher darzulegen. Dies ist aber auch nicht weiter von Belang. Ein Irrtum ist noch keine Täuschung gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3). Dass er von der Rechts- schutzversicherung getäuscht worden sein soll, wird von ihm nicht behaup- tet. Sollte er mit dem Kommunikationsfehler eine unrichtige Auskunft be- haupten wollen, würde auch dies nichts helfen, nachdem Art. 386 Abs. 3 StPO ausdrücklich nur vor unrichtigen behördlichen Auskünften schützt. 2.3. Die als Beschwerde entgegenzunehmende Einsprache vom 22. Juli 2022 ist somit abzuweisen. -6- 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 300.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 330.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger