Es liegt im Übrigen im Interesse der Prozessökonomie und der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten, dass das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin vom selben Gerichtspräsidenten geführt wird wie jene gegen die anderen Beschuldigten (und unter Mitwirkung einer bereits an den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten involvierten Gerichtsschreiberin). Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).