In den Verfahren betreffend die Beschuldigten E. und H. ist noch kein Urteil ergangen. Aus der in diesen Verfahren bereits durchgeführten Verhandlung (i.S. E.) bzw. rogatorischen Einvernahme (i.S. H.) ergeben sich von vornherein keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit, wovon auch die Gesuchstellerin auszugehen scheint (vgl. Ausstandsgesuch S. 2, wonach sich eine Vorbefassung vermeiden lasse, indem die jeweiligen Urteile erst nach der Durchführung aller Hauptverhandlungen beraten und gefällt würden; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3. mit Hinweisen).