5. Die Gesuchstellerin und das ihr vorgeworfene Verhalten bzw. ihre allfällige Rolle bei den fraglichen Tierschutzaktionen waren an den Verhandlungen betreffend die bereits beurteilten Mitbeschuldigten kein Thema. Insbesondere äusserten sich die Mitbeschuldigten nicht dahingehend, dass sie die ihnen vorgeworfenen Straftaten zusammen mit der Gesuchstellerin begangen hätten oder dass diese nicht von ihnen, sondern der Gesuchstellerin begangen worden wären.