4.6. Schliesslich wurde auch G. anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte sie Aussagen zu ihr oder ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.78, act. 103 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte auch sie die Aussage verweigert (act. 208 ff.). 4.7. Im Verfahren gegen E. (ST.2022.74) führte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg am 24. Januar 2023 die Verhandlung durch, er fällte jedoch noch kein Urteil (vgl. Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 24. März 2023).