4.4. F. wurde anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte er Aussagen zu ihr oder ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.80, act. 115 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte er die Aussage verweigert (act. 211 ff.). -7- 4.5. Auch C. wurde anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte er Aussagen zu ihr oder ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.81, act. 104 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte er die Aussage verweigert (act. 201 ff.).