4.3. B. wurde anlässlich der Verhandlung vom 5. Januar 2023 nicht zur Gesuchstellerin befragt und machte auch keine Aussage zu ihr bzw. ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts. Insbesondere wurde sie nicht befragt und machte auch keine Aussage zur aktenkundigen schriftlichen Erklärung der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2021 ("Ich habe keinen Widerstand geleistet, wurde verletzt und war nicht im Stall", act. 70).