habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2).