Ein Ausstandsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt.