Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2, BGE 140 I 240 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).