3. Entgegen den Ausführungen im Ausstandsgesuch ist Art. 56 lit. b StPO vorliegend nicht einschlägig, denn die betroffenen Gerichtspersonen waren zwar in der gleichen Sache (sachkonnexe Parallelverfahren) tätig, jedoch nicht in einer anderen Stellung und behördlichen Funktion, sondern beide Male als erstinstanzlicher Sachrichter bzw. Gerichtsschreiberin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 5.2. mit Hinweisen). Zu prüfen ist jedoch eine Befangenheit nach der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO. -5-