Der Gerichtspräsident sei daher gestützt auf Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) gehalten gewesen, die Hauptverhandlungen anders aufzugleisen. Prozessökonomisch sei es sinnvoll erschienen, die Verhandlungen gegen jene Personen, die nur an einer Aktion beteiligt gewesen seien, anzusetzen und durchzuführen. Nachdem diese Personen vor Gericht – im Gegensatz zur Polizei – erstmals (und überraschenderweise) Aussagen gemacht hätten und in Bezug auf ihre eigene Rolle geständig gewesen seien, habe nichts dagegen gesprochen, die entsprechenden Urteile zu fällen und zu eröffnen.