In diesem Verfahren sei kein Urteil gefällt, sondern der Urteilsspruch sei verschoben worden, bis die Verhandlungen gegen die übrigen Personen stattgefunden hätten (E. 1.). Aus organisatorischen Gründen sei die Durchführung einer Hauptverhandlung mit elf beschuldigten Personen, ihren Verteidigern und den Privatklägerinnen und Privatklägern nicht realisierbar gewesen, auch wenn nicht alle Parteien anwaltschaftlich vertreten seien. Der Gerichtspräsident sei daher gestützt auf Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) gehalten gewesen, die Hauptverhandlungen anders aufzugleisen.