Daher seien Urteile im Dispositiv ergangen, die zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Gegen eine fünfte Person sei am 24. Januar 2023 verhandelt worden. Diese sei nicht geständig gewesen und habe überdies Rechtfertigungsgründe geltend gemacht. In diesem Verfahren sei kein Urteil gefällt, sondern der Urteilsspruch sei verschoben worden, bis die Verhandlungen gegen die übrigen Personen stattgefunden hätten (E. 1.).