Die beiden Beschuldigten seien dabei (teilweise) schuldig erklärt worden, in Mittäterschaft u.a. mit der Gesuchstellerin die ihr zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Mindestens das Urteil gegen Herrn C. sei dabei durch Gerichtspräsident I., der auch im Verfahren der Gesuchstellerin als Gerichtspräsident vorgesehen sei, gefällt worden. Der Gerichtspräsident habe damit bereits ein Urteil über beide Lebenssachverhalte, die der Gesuchstellerin in Mittäterschaft vorgeworfen würden, gefällt, ohne dass sie dabei ihre Verteidigungsrechte habe wahrnehmen können. Eine Vorbefassung lasse sich damit vermeiden, dass die jeweiligen Urteile erst nach der Durchführung aller Hauptverhandlungen