2. 2.1. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs aus, gemäss Art. 56 lit. b StPO habe in den Ausstand zu treten, wer in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen sei (Vorbefassung). Mehrere Mitbeschuldigte der Gesuchstellerin hätten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache erhoben und es hätten bereits Hauptverhandlungen zumindest i.S. B. und C. stattgefunden. Die beiden Beschuldigten seien dabei (teilweise) schuldig erklärt worden, in Mittäterschaft u.a. mit der Gesuchstellerin die ihr zur Last gelegten Delikte begangen zu haben.