1. Art. 56 StPO bestimmt, bei Vorliegen welcher Gründe eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Nach Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten hat insbesondere eine in einer Strafbehörde tätige Person, die in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten hat auch eine in einer Strafbehörde tätige Person, die aus anderen (als in den lit.