1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A. in Bezug auf einen Vorfall am 22. Mai 2021 in Y. wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Tierquälerei sowie in Bezug auf einen Vorfall am 3. April 2022 in X. wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00. 1.2. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache.