Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.67 (ST.2022.76; STA.2020.2013) Art. 123 Entscheid vom 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A. in Bezug auf einen Vorfall am 22. Mai 2021 in Y. wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Tierquälerei sowie in Bezug auf einen Vorfall am 3. April 2022 in X. wegen Nötigung, Hausfriedens- bruchs und Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00. 1.2. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. September 2022 an die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 10. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 an das Bezirksgericht Laufenburg bean- tragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) unter anderem: " 1. Sämtliche am Bezirksgericht Laufenburg tätigen Personen, die an den bisher gegen die Mitbeschuldigten Frau A. ergangenen Urteilen betei- ligt waren, seien in den Ausstand zu treten. […]" 2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg zum Ausstandsgesuch Stellung. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 überwies der Präsident des Bezirks- gerichts Laufenburg das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und beantragte dessen Abweisung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Art. 56 StPO bestimmt, bei Vorliegen welcher Gründe eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Nach Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten hat insbesondere eine in einer Strafbe- hörde tätige Person, die in einer anderen Stellung, insbesondere als Mit- glied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten hat auch eine in einer Strafbehörde tätige Person, die aus anderen (als in den lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwer- deinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). 2. 2.1. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs aus, ge- mäss Art. 56 lit. b StPO habe in den Ausstand zu treten, wer in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen sei (Vorbefassung). Mehrere Mitbeschuldigte der Gesuchstellerin hätten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache erhoben und es hätten bereits Hauptverhandlun- gen zumindest i.S. B. und C. stattgefunden. Die beiden Beschuldigten seien dabei (teilweise) schuldig erklärt worden, in Mittäterschaft u.a. mit der Gesuchstellerin die ihr zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Min- destens das Urteil gegen Herrn C. sei dabei durch Gerichtspräsident I., der auch im Verfahren der Gesuchstellerin als Gerichtspräsident vorgesehen sei, gefällt worden. Der Gerichtspräsident habe damit bereits ein Urteil über beide Lebenssachverhalte, die der Gesuchstellerin in Mittäterschaft vorge- worfen würden, gefällt, ohne dass sie dabei ihre Verteidigungsrechte habe wahrnehmen können. Eine Vorbefassung lasse sich damit vermeiden, dass die jeweiligen Urteile erst nach der Durchführung aller Hauptverhandlungen beraten und gefällt würden, was vorliegend unterblieben sei. Der Gerichts- präsident und allenfalls an den bisherigen Urteilen beteiligte Gerichts- schreiber hätten in den Ausstand zu treten. -4- 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg liess sich mit Verfügung vom 14. Februar 2023 zum Ausstandsgesuch dahingehend vernehmen, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führe ein umfangreiches Ver- fahren gegen Tierschutzaktivistinnen und -aktivisten betreffend vier ver- schiedene Sachverhalte. Elf Aktivistinnen und Aktivisten, gegen welche die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafbefehle erlassen habe, hätten dagegen Einsprache erhoben. Allen Strafverfahren sei gemeinsam, dass die Aktivistinnen und Aktivisten in der Regel die Aussage verweigert hätten. Einzelne Personen seien nur bei einer Aktion dabei gewesen, ein- zelne bei zwei Aktionen und eine bei allen vier Aktionen. Gegen vier Per- sonen, die nur an einer Aktion teilgenommen hätten, hätten im Dezember 2022 und anfangs 2023 die Hauptverhandlungen stattgefunden. Diese vier Personen hätten Geständnisse in Bezug auf ihre eigene Rolle abgelegt und hätten keine Rechtfertigungsgründe geltend gemacht. Daher seien Urteile im Dispositiv ergangen, die zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Gegen eine fünfte Person sei am 24. Januar 2023 ver- handelt worden. Diese sei nicht geständig gewesen und habe überdies Rechtfertigungsgründe geltend gemacht. In diesem Verfahren sei kein Ur- teil gefällt, sondern der Urteilsspruch sei verschoben worden, bis die Ver- handlungen gegen die übrigen Personen stattgefunden hätten (E. 1.). Aus organisatorischen Gründen sei die Durchführung einer Hauptverhandlung mit elf beschuldigten Personen, ihren Verteidigern und den Privatklägerin- nen und Privatklägern nicht realisierbar gewesen, auch wenn nicht alle Par- teien anwaltschaftlich vertreten seien. Der Gerichtspräsident sei daher ge- stützt auf Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) gehalten gewesen, die Hauptverhandlungen anders aufzugleisen. Prozessökonomisch sei es sinnvoll erschienen, die Verhandlungen gegen jene Personen, die nur an einer Aktion beteiligt gewesen seien, anzusetzen und durchzuführen. Nachdem diese Personen vor Gericht – im Gegensatz zur Polizei – erst- mals (und überraschenderweise) Aussagen gemacht hätten und in Bezug auf ihre eigene Rolle geständig gewesen seien, habe nichts dagegen ge- sprochen, die entsprechenden Urteile zu fällen und zu eröffnen. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten und der involvierten Gerichtsschreiberinnen vor (E. 3.2.). 3. Entgegen den Ausführungen im Ausstandsgesuch ist Art. 56 lit. b StPO vorliegend nicht einschlägig, denn die betroffenen Gerichtspersonen waren zwar in der gleichen Sache (sachkonnexe Parallelverfahren) tätig, jedoch nicht in einer anderen Stellung und behördlichen Funktion, sondern beide Male als erstinstanzlicher Sachrichter bzw. Gerichtsschreiberin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 5.2. mit Hinweisen). Zu prüfen ist jedoch eine Befangenheit nach der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO. -5- Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gericht- lichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Rich- ters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisa- torischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfin- den einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2, BGE 140 I 240 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezem- ber 2020 E. 2.2). Der Umstand allein, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Be- schuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ein Ausstands- grund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu be- urteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurtei- len, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschul- digten in einem späteren Verfahren urteilt. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass die- ser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen -6- habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung frei- gesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschul- digte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2). 4. 4.1. Mit dem im Einspracheverfahren vor Bezirksgericht zu beurteilenden Straf- befehl (act. 231 ff.) wird der Gesuchstellerin in Bezug auf den als "Sachver- halt 1" bezeichneten Vorfall vom 22. Mai 2021 in Y. (Bauernhof von D.) die Deliktsbegehung zusammen mit 12 namentlich genannten Mitbeschuldig- ten, unter ihnen B. und E., vorgeworfen. Die Gesuchstellerin und diese Mit- beschuldigten hätten einen gemeinsamen Tatentschluss gehabt. In Bezug auf den als "Sachverhalt 2" bezeichneten Vorfall vom 3. April 2022 in X. (St. W.-Kirche) wird der Gesuchstellerin die Deliktsbegehung zusammen mit sechs namentlich genannten Mitbeschuldigten vorgeworfen, darunter C., F., G., E. und H. 4.2. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 (ST.2022.77) sprach der Präsident des Be- zirksgerichts Laufenburg B. vom Vorwurf der Tierquälerei frei und sprach sie der Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Mit Urteilen je vom 8. Dezember 2022 sprach er F. (ST.2022.80) und C. (ST.2022.81) und mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (ST.2022.78) G. alle je der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. 4.3. B. wurde anlässlich der Verhandlung vom 5. Januar 2023 nicht zur Gesuch- stellerin befragt und machte auch keine Aussage zu ihr bzw. ihrem Verhal- ten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts. Insbesondere wurde sie nicht befragt und machte auch keine Aussage zur aktenkundigen schriftli- chen Erklärung der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2021 ("Ich habe keinen Widerstand geleistet, wurde verletzt und war nicht im Stall", act. 70). Sie führte auf Frage des Gerichtspräsidenten einzig aus, die Aktion sei mit der restlichen Gruppe geplant und abgesprochen gewesen, ohne Ausführun- gen zu machen, ob und inwiefern die Gesuchstellerin darin involviert gewe- sen wäre (vgl. das Protokoll, ST.2022.77, act. 164 ff.). 4.4. F. wurde anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte er Aussagen zu ihr oder ihrem Ver- halten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.80, act. 115 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte er die Aussage verweigert (act. 211 ff.). -7- 4.5. Auch C. wurde anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte er Aussagen zu ihr oder ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.81, act. 104 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte er die Aussage verweigert (act. 201 ff.). 4.6. Schliesslich wurde auch G. anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2022 weder zur Gesuchstellerin befragt noch machte sie Aussagen zu ihr oder ihrem Verhalten im Rahmen des angeklagten Sachverhalts (vgl. das Protokoll, ST.2022.78, act. 103 ff.). Im Untersuchungsverfahren hatte auch sie die Aussage verweigert (act. 208 ff.). 4.7. Im Verfahren gegen E. (ST.2022.74) führte der Präsident des Bezirksge- richts Laufenburg am 24. Januar 2023 die Verhandlung durch, er fällte je- doch noch kein Urteil (vgl. Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 24. März 2023). 4.8. Im Verfahren gegen H. (ST.2022.79) liess der Präsident des Bezirksge- richts Laufenburg den Beschuldigten durch das deutsche Amtsgericht Z. am 20. Februar 2023 rogatorisch einvernehmen, fällte das Urteil aber eben- falls noch nicht (vgl. Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen- burg vom 27. März 2023). 5. Die Gesuchstellerin und das ihr vorgeworfene Verhalten bzw. ihre allfällige Rolle bei den fraglichen Tierschutzaktionen waren an den Verhandlungen betreffend die bereits beurteilten Mitbeschuldigten kein Thema. Insbeson- dere äusserten sich die Mitbeschuldigten nicht dahingehend, dass sie die ihnen vorgeworfenen Straftaten zusammen mit der Gesuchstellerin began- gen hätten oder dass diese nicht von ihnen, sondern der Gesuchstellerin begangen worden wären. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte da- für, dass sich der Gerichtspräsident oder die mitwirkenden Gerichtsschrei- berinnen bezüglich der Schuld der Gesuchstellerin schon so festgelegt hät- ten, dass der Ausgang ihres Strafverfahrens nicht mehr offen erscheinen würde, denn sie mussten sich mit dem Verhalten der Gesuchstellerin in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten nicht auseinandersetzen (vgl. für ähnliche Konstellationen Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4 und 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.). -8- In den Verfahren betreffend die Beschuldigten E. und H. ist noch kein Urteil ergangen. Aus der in diesen Verfahren bereits durchgeführten Verhand- lung (i.S. E.) bzw. rogatorischen Einvernahme (i.S. H.) ergeben sich von vornherein keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit, wovon auch die Ge- suchstellerin auszugehen scheint (vgl. Ausstandsgesuch S. 2, wonach sich eine Vorbefassung vermeiden lasse, indem die jeweiligen Urteile erst nach der Durchführung aller Hauptverhandlungen beraten und gefällt würden; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3. mit Hinweisen). Es liegt im Übrigen im Interesse der Prozessökonomie und der Gleichbe- handlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten, dass das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin vom selben Gerichtspräsidenten geführt wird wie jene gegen die anderen Beschuldigten (und unter Mitwirkung einer be- reits an den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten involvierten Gerichts- schreiberin). Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, wer- den der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus