3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und somit der Aussichtslosigkeit einer allfälligen Zivilklage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. -5-