Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Baden habe ein Beweismittel nicht berücksichtigt, unbegründet. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollten, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erübrigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.