Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Baden umfasst aber selbstredend auch die Protokollstelle auf Seite 6, worin erneut auf das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers mittels Adjektiven (beleidigend und drohend) oder mittels Substantiven (Beleidigungen und Drohungen) beschrieben wird. Am Gehalt dieser Feststellungen ändert sich durch die unterschiedliche Formulierung nichts. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Baden habe ein Beweismittel nicht berücksichtigt, unbegründet.