2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden taxierte die Passage im Protokoll, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers "beleidigend" und "drohend" gewesen sei, als nicht strafrechtlich relevant bzw. von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt. Dabei nahm sie auf Seite 2 des Protokolls Bezug. Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Baden umfasst aber selbstredend auch die Protokollstelle auf Seite 6, worin erneut auf das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.