2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe absichtlich ein Beweismittel, nämlich Seite 6 des Protokolls der Gemeinderatssitzung, nicht aufgeführt. Dort sei die Rede von "Beleidigungen" und "Drohungen". Dabei handle es sich um Straftaten, die er nicht begangen habe. Diese Passage sei der Grund gewesen, weshalb er Strafanzeige erstattet habe. In der Nichtanhandnahmeverfügung sei lediglich die Rede davon, dass er "beleidigend" und "drohend" aufgetreten sei, was sich aus Seite 2 des Protokolls ergebe. Damit werde aber lediglich sein Charakter beschrieben.