Weder die Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 1 (welcher in seiner Funktion als Gemeindeammann das Protokoll mitunterzeichnet hat) habe ein Ehrverletzungsdelikt begangen. Soweit die genannten Äusserungen überhaupt ehrverletzend seien, seien sie durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt.