Die beanstandeten Passagen seien aber im Rahmen eines Entscheids über die Leistungserbringung der Gemeinde erfolgt. Dass darin auch die Kooperation des Beschwerdeführers und negative Sachverhalte dokumentiert worden seien, liege in der Natur der Sache. Die Formulierung sei nicht unnötig diffamierend, sondern sachlich, denn es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, auf sämtliche relevanten Umstände hinzuweisen. Weder die Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 1 (welcher in seiner Funktion als Gemeindeammann das Protokoll mitunterzeichnet hat) habe ein Ehrverletzungsdelikt begangen.