2. 2.1. In den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer monierten Äusserungen würden auf Seite 2 des Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderates R. vom 8. November 2022 verschriftlicht. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin "drohend und beleidigend" aufgetreten sei. Das Dokument sei von der Beschuldigten 2 verfasst und vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden. Gemäss dem Beschwerdeführer soll diese Passage ehrverletzend sein. Die beanstandeten Passagen seien aber im Rahmen eines Entscheids über die Leistungserbringung der Gemeinde erfolgt.