1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zwei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich -3- gegen zwei in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich somit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 zu vereinigen.