2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Sache am 31. Januar 2023 zwei Nichtanhandnahmeverfügungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Diese wurden am 2. Februar 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 8. Februar 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A. am 13. Februar 2023 (Postaufgabe am 17. Februar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.