Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.65 SBK.2023.66 (STA.2022.10341) Art. 81 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 16. Dezember 2022) reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (Beschuldig- ter 1) und C. (Beschuldigte 2) ein. Dem Beschuldigten 1 warf er vor, in ei- nem Brief behauptet zu haben, dass er eine Sozialarbeiterin bedroht habe, was nicht der Wahrheit entspreche. Der Brief sei an mehrere Personen ver- schickt worden. Die Beschuldigte 2 habe behauptet, dass er sie bedroht habe. Diese Lüge habe sie weiterverbreitet. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Sache am 31. Januar 2023 zwei Nichtanhandnahmeverfügungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Diese wurden am 2. Februar 2023 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 8. Februar 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfü- gungen erhob A. am 13. Februar 2023 (Postaufgabe am 17. Februar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwer- deführer zwei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich -3- gegen zwei in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfü- gungen richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich so- mit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 zu vereini- gen. 2. 2.1. In den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer monierten Äusserungen würden auf Seite 2 des Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderates R. vom 8. Novem- ber 2022 verschriftlicht. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerde- führer gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin "drohend und beleidi- gend" aufgetreten sei. Das Dokument sei von der Beschuldigten 2 verfasst und vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden. Gemäss dem Beschwer- deführer soll diese Passage ehrverletzend sein. Die beanstandeten Passa- gen seien aber im Rahmen eines Entscheids über die Leistungserbringung der Gemeinde erfolgt. Dass darin auch die Kooperation des Beschwerde- führers und negative Sachverhalte dokumentiert worden seien, liege in der Natur der Sache. Die Formulierung sei nicht unnötig diffamierend, sondern sachlich, denn es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, auf sämtli- che relevanten Umstände hinzuweisen. Weder die Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 1 (welcher in seiner Funktion als Gemeindeammann das Pro- tokoll mitunterzeichnet hat) habe ein Ehrverletzungsdelikt begangen. So- weit die genannten Äusserungen überhaupt ehrverletzend seien, seien sie durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt. 2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Staatsanwalt- schaft Baden habe absichtlich ein Beweismittel, nämlich Seite 6 des Proto- kolls der Gemeinderatssitzung, nicht aufgeführt. Dort sei die Rede von "Be- leidigungen" und "Drohungen". Dabei handle es sich um Straftaten, die er nicht begangen habe. Diese Passage sei der Grund gewesen, weshalb er Strafanzeige erstattet habe. In der Nichtanhandnahmeverfügung sei ledig- lich die Rede davon, dass er "beleidigend" und "drohend" aufgetreten sei, was sich aus Seite 2 des Protokolls ergebe. Damit werde aber lediglich sein Charakter beschrieben. 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald -4- aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden taxierte die Passage im Protokoll, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers "beleidigend" und "drohend" gewe- sen sei, als nicht strafrechtlich relevant bzw. von einem Rechtfertigungs- grund gedeckt. Dabei nahm sie auf Seite 2 des Protokolls Bezug. Die Wür- digung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Baden um- fasst aber selbstredend auch die Protokollstelle auf Seite 6, worin erneut auf das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers mittels Adjektiven (beleidigend und drohend) oder mittels Substantiven (Beleidigungen und Drohungen) beschrieben wird. Am Gehalt dieser Feststellungen ändert sich durch die unterschiedliche Formu- lierung nichts. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Staats- anwaltschaft Baden habe ein Beweismittel nicht berücksichtigt, unbegrün- det. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollten, wes- halb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erübrigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und somit der Aussichtslosigkeit einer allfälligen Zivilklage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. -5- 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 437.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli