2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden im Umfang von 40 %, d.h. mit Fr. 418.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die für das Beschwerdeverfahren richterlich auf Fr. 585.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)