Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 880.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 26.40, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 906.40, ausmachend Fr. 69.80. Die Obergerichtskasse hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 585.00 (= 60 % von Fr. 976.20) auszubezahlen. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: